1.1 Die Leistungen der Energiewatt Solartechnik GmbH gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Energiewatt Solartechnik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich ob die Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies ausdrücklich vorsehen oder nicht. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Energiewatt Solartechnik GmbH maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber der Energiewatt Solartechnik GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Energiewatt Solartechnik GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.7 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Schriftform („schriftlich“) vorgesehen ist, genügt zu deren Wahrung die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.1 Die Angebote der Energiewatt Solartechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die Energiewatt Solartechnik GmbH Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Maßangaben und Abbildungen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von der Energiewatt Solartechnik GmbH ausdrücklich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen kann der Kunde nur ausgehen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2.2 Das vom Kunden unterzeichnete Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt, das schriftliche Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme der Energiewatt Solartechnik GmbH dem Kunden schriftlich zugeht. Bis zum Ablauf dieser 14 Tage ist der Kunde an sein Angebot gebunden.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch die Energiewatt Solartechnik GmbH erfolgt schriftlich durch eine sogenannte
„Auftragsbestätigung“.
2.4 Bei der Annahme von Angeboten des Kunden setzt die Energiewatt Solartechnik GmbH die Bonität des Kunden voraus und behält sich im Einzelfall vor, die Annahme des Angebots des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder sonstigen Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Im Übrigen gilt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede).
2.5 Der bei den Kundengesprächen vor und bei der Angebotsabgabe auftretende Verkaufsberater ist nicht bevollmächtigt, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Angebot bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten oder Verkaufsberatern ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der Vereinbarung durch die Geschäftsführung der Energiewatt Solartechnik GmbH vertrauen.
3.1. Die Energiewatt Solartechnik GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
3.2 Die Energiewatt Solartechnik GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
3.3 Die Erstellung des Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht die Energiewatt Solartechnik GmbH schuldet.
3.4 Entsprechendes gilt für gegebenenfalls für die Errichtung der Anlage (Ware) erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen.
3.5 Sofern Montageleistungen durch die Energiewatt Solartechnik GmbH zu erbringen sind, hat die Energiewatt Solartechnik GmbH keine Versorgung mit Strom und Wasser zu gewährleisten. Diese hat der Kunde – soweit für die Montage der Ware erforderlich – auf seine Kosten zu gewährleisten.
3.6 Soweit zur Montage der Ware eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, sind diese von der Energiewatt Solartechnik GmbH nicht geschuldet.
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei reinen Materiallieferungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, ab Lager der Energiewatt Solartechnik GmbH, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Sofern keine Montageleistungen durch die Energiewatt Solartechnik GmbH vertraglich zu erbringen sind und nichts anderes vereinbart wurde, ist der vom Kunden geschuldete Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware zu zahlen.
4.3 Sofern Montageleistungen durch die Energiewatt Solartechnik GmbH vertraglich zu erbringen sind und nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde 70% des vereinbarten Kaufpreises nach Lieferung der Ware an den Montageort und weitere 30% nach Übergabe der Ware zu zahlen. Die jeweiligen Zahlungsbeträge sind, ohne Abzug sofort nach Zugang der Rechnung der Energiewatt Solartechnik GmbH beim Kunden zu zahlen.
Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Kunde die Ware der Energiewatt Solartechnik GmbH nicht binnen 14 Tagen nach Fertigstellung der Vertragsleistung entgegennimmt (Abnahme im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB), obwohl er hierzu verpflichtet ist.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Energiewatt Solartechnik GmbH zur Zurückhaltung weiterer Lieferungen berechtigt (§§ 273, 320 BGB). Bei Zahlungsverzug ist die Energiewatt Solartechnik GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeit einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.
4.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche der Energiewatt Solartechnik GmbH und zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch dann berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
4.6 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Energiewatt Solartechnik GmbH gefährden, kann die Energiewatt Solartechnik GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz angemessener Fristsetzung nicht leistet, ist die Energiewatt Solartechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.
Die Rechte der Energiewatt Solartechnik GmbH aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben hiervon unberührt.
4.7 Der Kunde kommt mit Ablauf der jeweils geltenden Zahlungsfrist in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Energiewatt Solartechnik GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Energiewatt Solartechnik GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.8 Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden von der Energiewatt Solartechnik GmbH nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche hierbei anfallenden Spesen trägt der Kunde. Kursverluste, die bei Zahlung in ausländischer Währung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
4.9 Werden Leistungen während der Normalarbeitszeit an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr ausgeführt, gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die nachfolgenden Vergütungssätze (jeweils zzgl. der geltenden Umsatzsteuer):
• Ingenieur / Meister: nach Angebot
• Betriebsführer: 85 EUR / Std.
• Techniker / Fachkraft: 75 EUR / Std.
• Fahrzeit, An- und Abfahrt: 75 EUR / Std.
• Fahrzeug, An- und Abfahrt: 0,79 EUR / km
• Abwicklung, Handling: 75 EUR / Std.
5.1. Soweit die Energiewatt Solartechnik GmbH auch Montageleistungen zu erbringen hat, gilt Folgendes:
5.1.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5.1.2 Für die Erfüllung der Vertragsleistungen ist die Energiewatt Solartechnik insbesondere auf die Vorlage eines Lageplans für die Netzprüfung und die Vorlage der Prüfstatik für das Dach, auf welche die Ware montiert wird, angewiesen. Die entsprechenden Dokumente hierfür wird der Kunde der Energiewatt Solartechnik GmbH überreichen.
5.1.3 Der Kunde gestattet der Energiewatt Solartechnik GmbH und den von der Energiewatt Solartechnik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Sofern Ware beim Kunden angeliefert wird, ist der Kunde verpflichtet, für auch durch Lastzüge befahrbare Zufahrtswege zu sorgen.
5.1.4 Für die Montage der Ware erforderliche Leistungen nach Ziff. 3.4 bis 3.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kunde erbringen.
5.1.5 Soweit die Montage der Ware Genehmigungen bedarf, trägt das Risiko der Erteilung der Genehmigungen der Kunde.
5.1.6 Das Risiko, dass die Ware aus statischen Gründen nicht an dem Montageort montiert werden kann, trägt ebenfalls der Kunde. Im Übrigen bleibt die gesetzlich geltende Risikoverteilung hiervon unberührt.
5.1.7 Der Kunde versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von dem Vorhaben entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten nach Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 so ist die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt, Ersatz des der Energiewatt Solartechnik GmbH entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (beispielsweise für notwendige Zwischenlagerungen und Arbeitskosten der Mitarbeiter der Energiewatt Solartechnik GmbH) zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über.
5.3 Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, kann die Energiewatt Solartechnik GmbH ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten. Macht die Energiewatt Solartechnik GmbH vom Rücktrittsrecht Gebrauch, ist die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt, für den hierdurch entstehenden Schaden einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % der zum Zeitpunkt des Rücktritts vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Kaufpreis) geltend zu machen. Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Energiewatt Solartechnik GmbH bleibt es unbenommen, einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Die vorgenannten Regelungen sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde es entgegen Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 schuldhaft unterlässt, die Voraussetzungen für die von der Energiewatt Solartechnik GmbH geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von der Energiewatt Solartechnik GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt und die Energiewatt Solartechnik GmbH daraufhin den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
6.1 Termine oder Fristen werden individuell schriftlich vereinbart bzw. von der Energiewatt Solartechnik GmbH bei der Annahme des Angebots angegeben.
6.2 Soweit bei einem Vertrag, der keine Montageleistungen der Energiewatt Solartechnik GmbH enthält, Termine und Fristen nicht individuell vereinbart wurden bzw. von der Energiewatt Solartechnik GmbH nicht bei der Annahme des Angebots angegeben wurden, erfolgt die Lieferung vorbehaltlich der Ziff. 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von 8 Wochen nach Vertragsschluss.
Bei Warenlieferung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Meldung über die Versandbereitschaft abgesandt worden ist.
6.3 Sofern auch Montageleistungen von der Energiewatt Solartechnik GmbH zu erbringen sind, gilt abweichend zu Ziff. 6.2 folgendes:
6.3.1 Vorbehaltlich Ziff. 6.1 ist Beginn der Montage der Ware frühestens 8 Wochen nach Eingang der positiven Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung der durch die Montage der Ware bedingten zusätzlichen Dachlasten durch den Statiker bei der Energiewatt Solartechnik GmbH. Für die Entscheidung zur Netzprüfung und der Freischreibung bedarf es der vorherigen Vorlage der Unterlagen nach Ziff. 5.1.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.3.2 Sollten Genehmigungen für die Montage erforderlich sein, so setzt der früheste Montagebeginn nach Ziff. 6.3.1 zusätzlich die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen voraus.
6.3.3 Der Beginn der Montage wird zwischen dem Kunden und der Energiewatt Solartechnik GmbH vereinbart, sobald der Kunde die Dokumente nach Ziff.
5.1.2 der Energiewatt Solartechnik GmbH überreicht hat und – falls zur Montage der Ware erforderlich – die notwendigen Genehmigungen erteilt wurden.
6.4 Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt die Klärung sämtlicher – vom Kunden zu klärender – technischer Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Dokumente (insbesondere die Dokumente nach Ziff. 5.1.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Genehmigungen, Freigaben sowie die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden nach Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus.
Wird eine dieser Voraussetzungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erfüllt und verzögert sich deshalb die Leistungserbringung der Energiewatt Solartechnik GmbH, so verlängern sich die vereinbarten Fristen/Termine entsprechend.
6.5 Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen/Montage auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände, die die Energiewatt Solartechnik GmbH nicht zu vertreten hat, zurückzuführen, so wird die Frist bzw. der Termin ohne weitere Vereinbarung angemessen verlängert. Ein Vertreten müssen von der Energiewatt Solartechnik GmbH nach der vorstehenden Regelung ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie sich bei Eintritt der jeweiligen Ereignisse im Verzug befindet.
6.6 Sofern die Energiewatt Solartechnik GmbH verbindliche Termine/Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Energiewatt Solartechnik GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den/den voraussichtlichen, neuen Termin/neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist/zum neuen Termin nicht verfügbar, ist die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Energiewatt Solartechnik GmbH unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der Energiewatt Solartechnik GmbH, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Energiewatt Solartechnik GmbH die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
6.7 Verzögerungen der Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber, auf die die Energiewatt Solartechnik GmbH nach den vertraglichen Leistungen keinen Einfluss hat, liegen nicht im Verantwortungsbereich der Energiewatt Solartechnik GmbH und sind somit von Regressansprüchen ausgeschlossen.
6.8 Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte der Energiewatt Solartechnik GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.9 Eine auch unter Berücksichtigung voranstehender Regelungen verspätete Leistungserbringung durch die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt den Kunden erst nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Kunde als auch die Energiewatt Solartechnik GmbH das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer des Leistungshindernisses einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist.
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Energiewatt Solartechnik GmbH aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Energiewatt Solartechnik GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Energiewatt Solartechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Energiewatt Solartechnik GmbH gehörenden Waren erfolgen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Energiewatt Solartechnik GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Energiewatt Solartechnik GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf
die Energiewatt Solartechnik GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. Ziff. 7.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
7.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Energiewatt Solartechnik GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Energiewatt Solartechnik GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Energiewatt Solartechnik GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Energiewatt Solartechnik GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. Die Energiewatt Solartechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 7.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
7.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Energiewatt Solartechnik GmbH ermächtigt. Die Energiewatt Solartechnik GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Energiewatt Solartechnik GmbH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Energiewatt Solartechnik GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines
Rechts gem. Ziff. 7.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Energiewatt Solartechnik GmbH verlangen, dass der Kunde der Energiewatt Solartechnik GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Energiewatt Solartechnik GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
7.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Energiewatt Solartechnik GmbH um mehr als 10 %, wird die Energiewatt Solartechnik GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
7.5 Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden hat der Kunde die verkaufte Ware pfleglich zu behandeln und gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken angemessen zum Neuwert zu versichern.
8.1 Soweit keine Montageleistungen durch die Energiewatt Solartechnik GmbH zu erbringen sind, gilt folgendes:
Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden.
Eine Versicherung wird von der Energiewatt Solartechnik GmbH nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Energiewatt Solartechnik GmbH nicht übernommen.
8.2 Soweit die Energiewatt Solartechnik GmbH auch Montageleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen hat, gilt folgendes:
Der Kunde hat unverzüglich nach fertiggestellter Montage der Ware durch die Energiewatt Solartechnik GmbH die Übergabe und Abnahme aus Beweisgründen schriftlich gegenüber der Energiewatt Solartechnik GmbH zu bestätigen. Statt der schriftlichen Bestätigung ist auf Verlangen der Energiewatt Solartechnik GmbH über die Übergabe und Abnahme der Ware ein Protokoll („Übergabeprotokoll“) zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Energiewatt Solartechnik GmbH kann sich von einem von ihrem beauftragten Dritten vertreten lassen.
Die Übergabe und Abnahme gelten gleichfalls als erfolgt, wenn die Ware vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist oder sich der Kunde mit der Annahme der Ware im Verzug befindet.
Maßnahmen durch den jeweiligen Stromnetzbetreiber sind gesonderte Vorgänge, die nichts mit der Übergabe und Abnahme der Ware der Energiewatt Solartechnik GmbH zu tun haben. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
9.2 Grundlage der Haftung der Energiewatt Solartechnik GmbH ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von der Energiewatt Solartechnik GmbH stammt.
9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
9.4 Ist der Kunde Kaufmann, gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB).
9.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Energiewatt Solartechnik GmbH zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Energiewatt Solartechnik GmbH, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Die Energiewatt Solartechnik GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Der Kunde hat der Energiewatt Solartechnik GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der Energiewatt Solartechnik GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH ursprünglich nicht zum Einbau (Montage) verpflichtet war.
9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt die Energiewatt Solartechnik GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Energiewatt Solartechnik GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.10 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9.11 Es wird von der Energiewatt Solartechnik GmbH empfohlen, die Ware von einer fachkundigen Person warten und instand halten zu lassen.
9.12 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere natürliche bzw. übliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen und Schäden, die aufgrund äußerer, nicht im Verantwortungsbereich von der Energiewatt Solartechnik GmbH
liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse). Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der Energiewatt Solartechnik GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.13 Für die Höhe der tatsächlichen Erträge der Anlage (Ware) und des Eigenverbrauchs übernimmt die Energiewatt Solartechnik GmbH keine Haftung, da diese Ergebnisse durch eine Modellrechnung ermittelt wurden und die der Modellrechnung zu Grunde gelegten Werte alleine der Veranschaulichung dienen und sich von den tatsächlichen Werten unterscheiden können.
Die Energiewatt Solartechnik GmbH weist darauf hin, dass sich die Höhe der gesetzlich gewährten Vergütung ändern oder ganz wegfallen kann. Daher ist eine Haftung der Energiewatt Solartechnik GmbH aufgrund einer nach Vertragsschluss gesetzlich geänderten oder weggefallenen Vergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ebenfalls ausgeschlossen.
Die Regelungen der Ziff. 11.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.
9.14 Die Energiewatt Solartechnik GmbH übernimmt neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen keine eigenen Garantien und sichert selbst keine besonderen Eigenschaften zu. Sofern und soweit Hersteller von Komponenten der Ware ihrerseits neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen selbstständige Garantieansprüche einräumen, werden diese durch die Energiewatt Solartechnik GmbH an den Kunden weitergegeben und – sofern erforderlich – entsprechende Ansprüche abgetreten. Die Energiewatt Solartechnik GmbH haftet dabei selbst nicht für die Garantieleistungen der Hersteller. Sie hat auch nicht dafür einzustehen, wenn derartige Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchsetzbar werden sollten.
9.15 Soweit nach den Herstellergarantien ein Austausch von Modulen oder Wechselrichtern gewährt wird, kann der Kunde die Energiewatt Solartechnik GmbH nach Maßgabe dieser AGB mit der kostenpflichtigen Durchführung beauftragen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, finden die in Ziff. 4.9 geregelten Vergütungssätze Anwendung.
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren – soweit nichts anderes vereinbart ist – in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr.
11.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Energiewatt Solartechnik GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Auf Schadensersatz haftet die Energiewatt Solartechnik GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Energiewatt Solartechnik GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
11.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
11.2.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Energiewatt Solartechnik GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.3 Die sich aus Ziff. 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Energiewatt Solartechnik GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Energiewatt Solartechnik GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn die Energiewatt Solartechnik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11.5 Mit keiner der voranstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
12.1 Sofern ein Vertrag im Sinne des § 650 Satz 3 BGB vorliegt, gilt hinsichtlich Kündigungen Folgendes:
12.1.1 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
12.1.2 Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von der Energiewatt Solartechnik GmbH zu vertreten ist, hat die Energiewatt Solartechnik GmbH das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% der zur Zeit der Kündigung vereinbarten Nettogesamtsumme (Netto-Kaufpreis) zu verlangen, wobei der Energiewatt Solartechnik GmbH und dem Kunden das Recht zusteht, im Einzelfall den Nachweis zu erbringen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher als die Pauschale.
12.2 Der Kunde darf seine Vertragsrechte, insbesondere Forderungen gegen die Energiewatt Solartechnik GmbH ohne ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Energiewatt Solartechnik GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, diese Zustimmung schriftlich zu widerrufen.
Photovoltaik Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich- rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Energiewatt Solartechnik GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
Die Energiewatt Solartechnik GmbH ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware, die wir mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben gleichwohl- auch im Verhältnis zu Dritten- nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Verwenders.
Der Kunde willigt ein, dass die Energiewatt Solartechnik GmbH Daten, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen oder aus der Vertragsdurchführung ergeben,
u.a. in elektronischer Form erhebt, verarbeitet und nutzt sowie diese im erforderlichen Umfang auch mit der Vertragsdurchführung befassten Dritten im Sinne von Ziff. 3.1 u.a. in elektronischer Form übermittelt, mit diesen verarbeitet oder nutzt.
17.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Energiewatt Solartechnik GmbH und inländischen Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Energiewatt Solartechnik GmbH oder nach Wahl der Energiewatt Solartechnik GmbH der allgemeine oder ein besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
17.2 Die Regelungen unter Ziff. 17.1 gelten entsprechend gegenüber Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Kunden, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sofern sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Energiewatt Solartechnik GmbH Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Energiewatt Solartechnik GmbH und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
Karlsruhe, den 21. August 2023